Bauabschnitte
- Marktgemeinde Velden
- Gemeinde Wernberg
- Marktgemeinde St. Jakob
- Marktgemeinde Rosegg
Behördliche Auflagen
In die rechtskräftigen Wasserrechtsbescheide werden vom Amt der Kärntner Landesregierung unter anderem auch nachstehend angeführte Bedingungen aufgenommen, die wir wörtlich zitieren:
“Die durch die Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke sind nach Beendigung der Arbeiten auf diesen umgehend dem früheren Kulturzustand entsprechend zu rekultivieren. Verbleibende wesentliche Flurschäden sind dem Betroffenen dann zu ersetzen, wenn der Schaden binnen 3 Monaten nach Beendigung der Wiederherstellungsarbeiten dem Bewilligungswerber (AWVWW) gemeldet wird. Dieser ist verpflichtet, den Schaden unter Zuziehung des Beteiligten und allfälliger Sachverständiger zu erheben. Kommt über die Schadenserstattung keine Einigung zustande, entscheidet die Wasserrechtsbehörde.
Die durch die Baumaßnahmen betroffenen Grenzzeichen sind vor Beginn der Arbeiten mit sämtlichen betroffenen Grundeigentümern einvernehmlich rückzuversichern. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind diese Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen bzw., sofern sie im Zuge der Bauarbeiten entfernt wurden, rückzumessen und wiederzuversetzen.” (Zitat Ende.)
Beachten Sie bitte auch die Anschluss-Richtlinien des AWV WW in Bezug auf Anschlussleitungen, Haushebeanlagen, technische Voraussetzungen und Rückstauebene.