Die bei der Kanalgebührenberechnung abzuziehende Subzählerwassermenge kann nur von jenen Subzählern berücksichtigt werden, die gemäß Maß- und Eichgesetzes (MEG)BGBl. 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994 i.d.g.F. geeicht sind.
Das heißt, dass Sie als Verwender/in eines eichpflichtigen Maßgerätes (Subzähler) verpflichtet sind, den Subzähler alle fünf Jahre durch einen neuen, geeichten zu ersetzen.
Das Eichjahr befindet sich im Deckel oder auf der Werksplombierung Ihres Subzählers.
Sollte die Nacheich-/Austauschfrist (fünf Jahre) Ihres Subzählers bereits abgelaufen sein, so tauschen Sie diesen bitte umgehend aus und bringen uns dies mittels Subzählertausch-/-eichmeldung zur Kenntnis.
Wenn uns Ihre Subzählertausch-/eichmeldung nicht bis spätestens Mitte Oktober dieses Jahres vorliegt, so bitten wir um Verständnis, dass wir dann die Subzählerwassermengen bei der Kanalgebührenendabrechnung nicht mehr berücksichtigen können.
Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Formular für Kanal-Subzählertausch-/-eichmeldung zum Herunterladen (PDF, 116 kB)

